LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.05.2009
L 8 R 1614/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 5157/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.05.2009 (L 8 R 1614/07) - DRsp Nr. 2009/14083

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen L 8 R 1614/07

DRsp Nr. 2009/14083

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger ist im April 1953 geboren worden. Die Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 11. Juli 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 1. September 2003 bis zum 28. Februar 2005 auf Grund eines am 28. Februar 2003 eingetretenen Leistungsfalls. Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente berechnete sie für den Zeitpunkt des Rentenbeginns, indem sie die Summe der Entgeltpunkte (Ost) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (36,8721 x 0,901 = 33,2218) mit dem Rentenartfaktor (1,0) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigte. Den Zugangsfaktor von 0,901 errechnete sie, indem sie den ungekürzten Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 31. Juli 2013 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (April 2016), somit insgesamt um 0,099 minderte. Der Bescheid wurde bestandskräftig.