LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.04.2013
L 2 SF 79/13 B AB
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 106/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.04.2013 (L 2 SF 79/13 B AB) - DRsp Nr. 2013/15540

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen L 2 SF 79/13 B AB

DRsp Nr. 2013/15540

Ein Sachverständiger kann nicht schon deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er das Gericht um telefonische Rücksprache gebeten hatte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die am 07. März 2013 eingelegte Beschwerde gegen den am 08. Februar 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Dr. med. H U wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht zurückgewiesen.

Nach §§ 60 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 2, 406 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Beteiligten an, sondern darauf, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen haben kann.