LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2013
L 18 SF 207/12 E

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2013 (L 18 SF 207/12 E) - DRsp Nr. 2013/14083

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen L 18 SF 207/12 E

DRsp Nr. 2013/14083

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erinnerung vom 31. August 2012, über die die Berichterstatterin zu entscheiden hat (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG), gegen die vorläufige Kostenrechnung des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. August 2012 mit den weiteren Anträgen, die aufschiebende Wirkung bis zur abschließenden Entscheidung anzuordnen, den Kostenansatz zu reduzieren und diesen nach einem Gegenstandswert bis 900 EUR festzusetzen, hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Soweit im sozialgerichtlichen Verfahren - wie hier - gemäß § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Kosten erhoben werden, richten sich diese nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Insofern wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG fällig. Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert (§ 3 GKG); die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erhoben. Deren Höhe bemisst sich nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Gericht, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei einem Streitwert von 5.000 EUR beträgt die einfache Gebühr gemäß der Anlage 2 zu § 34 GKG 121,00 Euro. Für das Berufungsverfahren wird der 4fache Satz erhoben (Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - -), mithin - wie in der gegenständlichen Kostenrechnung ausgewiesen - 484 EUR.