LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2010
L 25 AS 35/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 106 AS 42743/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2010 (L 25 AS 35/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/3585

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen L 25 AS 35/10 B ER

DRsp Nr. 2010/3585

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Dezember 2009 aufgehoben, soweit damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung im M Weg B, zu erteilen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der die Antragsteller bei verständiger Auslegung ihrer Ausführungen begehren,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung im M Weg B, zu erteilen,

ist gemäß § 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts ist unzutreffend, soweit den Antragstellern die begehrte Zusicherung versagt worden ist.