LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2009
L 24 KR 33/09 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 3202/04

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2009 (L 24 KR 33/09 B) - DRsp Nr. 2009/14699

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen L 24 KR 33/09 B

DRsp Nr. 2009/14699

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2008 geändert.

Der Streitwert wird auf 139,78 Euro festgesetzt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger hat, nachdem sein Widerspruch von März 2002 nicht beschieden worden war, am 01. Oktober 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 forderte die Beklagte wegen der Beschäftigung zahlreicher Arbeitnehmer unter Änderung des vorangegangenen Bescheides vom 26. März 2004 vom Kläger nunmehr insgesamt 25.558,89 Euro, wovon bezogen auf den Beigeladenen zu 1 wiederum 559,10 Euro entfielen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück.

Mit Beschluss vom 26. August 2005 hat das Sozialgericht unter anderem verschiedene Arbeitnehmer, einschließlich des Beigeladenen zu 1, beigeladen und zugleich das Verfahren die Beitragspflicht wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 betreffend abgetrennt. Anschließend hat es das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 18. Dezember 2006).