Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist unbegründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietschulden des Antragstellers zu übernehmen. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2009, gegen den der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners Widerspruch eingelegt hat, erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
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