Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der er im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Zusage zur Übernahme der vollen Kosten gegenüber der Firma G Hörakustik für die beidseitige Versorgung mit Hörgeräten des Typs Ambra microP Palladium/schwarz (70) begehrt, ist zulässig, jedoch unbegründet.
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