LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2011
L 3 R 269/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 7204/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2011 (L 3 R 269/10) - DRsp Nr. 2011/4674

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen L 3 R 269/10

DRsp Nr. 2011/4674

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1955 geborene Klägerin war nach Abbruch einer Ausbildung zur Facharbeiterin für Lederwaren seit dem 22. April 1974 bei der Deutschen Reichsbahn bzw. der Deutschen Bahn AG (DB AG) als Amtsgehilfin (u. a. Vervielfältigerin) bzw. Bürohilfskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 1996, seither ist die Klägerin arbeitslos. Sie bezieht Arbeitslosengeld II. Bei ihr war ab dem 24. August 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (Bescheid vom 23. Mai 2005) anerkannt worden, inzwischen ist ein GdB von 60 (Bescheid vom 03. September 2010) festgestellt.