Das Gesuch des Antragstellers, den Richter ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht zulässig.
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
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