LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2011
L 34 SF 392/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2011 (L 34 SF 392/11) - DRsp Nr. 2011/16630

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen L 34 SF 392/11

DRsp Nr. 2011/16630

Das Gesuch des Antragstellers, den Richter ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht zulässig.

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.