Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10. Juni 2009 ist begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens jedoch bis einschließlich 30. September 2009, das Merkzeichen "T" zur Nutzung des besonderen Fahrdienstes im Land Berlin zuzuerkennen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|