LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2011
L 22 LW 8/11 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2011 (L 22 LW 8/11 ER) - DRsp Nr. 2011/16148

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 22 LW 8/11 ER

DRsp Nr. 2011/16148

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung der "aufschiebenden Wirkung der Berufung" gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008, mit dem diese die Versicherungspflicht des Antragstellers zur Antragsgegnerin festgestellt und zur Zahlung eines Beitragsrückstand aufgefordert hat.

Der 1951 geborene Antragsteller ist seit dem 08. Oktober 2001 mit der Antragstellerin verheiratet, die - nach Angaben der Antragsgegnerin - bis 30. Juni 2010 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben hat. Mit Bescheid vom 21. Januar 1999 wurde die Versicherungspflicht der Antragstellerin zur Antragsgegnerin festgestellt. Neben dem landwirtschaftlichen Unternehmen betreibt die Antragstellerin nach eigenen Angaben eine steuerlich eigenständige Reitschule, die sich die Pferde vom landwirtschaftlichen Unternehmen gegen eine Vergütung ausleiht. Der landwirtschaftliche Betrieb hat die Zucht, den Verkauf und die Pensionstierhaltung von Islandpferden als wirtschaftlichen Schwerpunkt.