Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die notwendig entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I. Streitig ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung über die Aufhebung einer Leistungsgewährung und Rückforderung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 2119,56 €.
Der Antragsgegner gewährt der Antragstellerin seit 2005 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII - sowie Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel SGB XII.
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