LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2009
L 23 SO 89/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 240/09 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2009 (L 23 SO 89/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/22021

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen L 23 SO 89/09 B ER

DRsp Nr. 2009/22021

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die notwendig entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung über die Aufhebung einer Leistungsgewährung und Rückforderung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 2119,56 €.

Der Antragsgegner gewährt der Antragstellerin seit 2005 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII - sowie Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel SGB XII.