LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2013
L 31 AS 1100/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 435/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2013 (L 31 AS 1100/13 B PKH) - DRsp Nr. 2013/14435

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 31 AS 1100/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/14435

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der alleinlebende, im März 1994 geborene Kläger ist Schüler der 11. Klasse eines Gymnasiums in P. Er begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Potsdam. Am 01. November 2012 stellte er einen Antrag auf Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Kursfahrt nach Rom im September 2013.

Er bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) i.H.v. 465,00 €, Kindergeld i.H.v. 184,00 € sowie einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 208,70 € monatlich, mithin einen Betrag i.H.v. 857,70 € monatlich, von dem er Kosten der Unterkunft i.H.v. 360,70 € begleichen muss.

Den Antrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 ab.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat sich der Kläger mit einer Klage an das Sozialgericht Potsdam gewandt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. März 2013 abgelehnt.