Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde, mit dem sich die Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 wenden, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihnen Rechtsanwalt E beizuordnen, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.
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