LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2009
L 34 B 2136/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 96 AS 20531/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2009 (L 34 B 2136/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/14231

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen L 34 B 2136/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/14231

Gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde nicht zulässig wenn in der Hauptsachte die Berufung nicht statthaft ist, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit dem sich die Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 wenden, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihnen Rechtsanwalt E beizuordnen, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.