LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2011
L 23 SO 20/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 2644/10 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2011 (L 23 SO 20/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/8424

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 23 SO 20/11 B ER

DRsp Nr. 2011/8424

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Januar 2011 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die 1929 geborene Antragstellerin ist dement und schwer pflegebedürftig (Pflegestufe II) und wurde, nachdem ihr im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes die Unterbringung in einem vollstationären Pflegeheim empfohlen worden war, zum 01. September 2010 in das "Senioren Centrum Haus P" in B aufgenommen. Dieses Pflegeheim befindet sich in räumlicher Nähe zum Wohnort ihrer Tochter.

Den Antrag auf Kostenübernahme für die vollstationäre Pflege im Senioren Centrum Haus P lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. November 2010 ab. Er stützte sich insoweit auf einen Mehrkostenvergleich.