Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Mitglieder des 3. Senats im Schreiben vom 8. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Senat wertet den "Antrag auf Prüfung von Befangenheit bezüglich Verfahren mit Az. L 3 U 130/13 zum Rechtsstreit D ./. die Berufsgenossenschaft ETEM BV Berlin" als Gesuch, die Mitglieder des für seinen Rechtsstreit zuständigen 3. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Der Senat kann in seiner üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG Berlin-Brandenburg vorgeschriebenen und aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch wegen offensichtlichem Missbrauch unzulässig ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Februar 2010, Az.: B 11 AL 22/09 C, Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. April 2002, Az.:
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