LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2011
L 27 P 73/10 B
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 36/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2011 (L 27 P 73/10 B) - DRsp Nr. 2011/3984

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen L 27 P 73/10 B

DRsp Nr. 2011/3984

Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 insoweit aufgehoben, als ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 € auferlegt worden sind.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht werden nicht erstattet.

Gründe:

Der nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag der Beschwerdeführerinnen, die in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 getroffene Entscheidung aufzuheben, dass ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 € auferlegt werden, ist begründet.

Die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, findet nach § 197a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGG keine Anwendung, da die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.