Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2010 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung des Rechtsanwalts TF ab 18. August 2011 Prozesskostenhilfe gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 178 SB 1553/10, in dem der Klägerin am 8. August 2010 Untätigkeitsklage mit der Begründung erhoben hat, dass der Beklagte seinen am 10. Mai 2010 gestellten Verschlimmerungsantrag nicht beschieden habe, mit Beschluss vom 7. September 2010 zu Unrecht zurückgewiesen.
Der Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht in Raten - aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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