Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2012 aufgehoben und der Klägerin für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M L, Ustraße B, gewährt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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