LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2009
L 22 R 171/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 812/06

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2009 (L 22 R 171/08) - DRsp Nr. 2009/14709

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen L 22 R 171/08

DRsp Nr. 2009/14709

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten insbesondere die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 02. Februar 1968 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der im März 1939 geborene Kläger ist Diplomchemiker (Urkunde der M-Universität H- vom 08. Oktober 1964). Er arbeitete u. a. vom 02. Februar 1968 bis 31. Dezember 1968 beim VEB C B als wissenschaftlicher Mitarbeiter und vom 02. Januar 1969 bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB E L als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Gruppenleiter für Technologie und Technik, ab 01. Juli 1977 als Abteilungsleiter Technologie und Technik bzw. Fertigungstechnologie und zuletzt als Haupttechnologe.

Zum 01. März 1972 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.