LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2013
L 23 SO 272/12 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 2431/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2013 (L 23 SO 272/12 B) - DRsp Nr. 2013/21118

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen L 23 SO 272/12 B

DRsp Nr. 2013/21118

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2012 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe von der Beklagten, einem Träger eines Pflegeheimes, die Erstattung überzahlter Heimpflegekosten in Höhe von 2.329,71 Euro zzgl. Zinsen, die er für einen ehemaligen Bewohner der Beklagten nach dessen Ableben aus Mitteln der Sozialhilfe weiterhin an die Beklagte geleistet hatte. Nachdem die Beklagte eine Begleichung der Forderung des Klägers abgelehnt hatte, hat der Kläger am 18. November 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2012 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Pankow/Weißensee in Berlin verwiesen.

Gegen den am 27. September 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. Oktober 2012 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde, mit der sinngemäß beantragt wird,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.