Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2009 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Damit ist der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung erledigt.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen sind nicht zu erstatten.
Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt I S bewilligt.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2009, mit dem das Sozialgericht dem Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zweieinhalbzimmerwohnung, Hring, 4. Obergeschoss, B, zu erteilen,
im Wesentlichen stattgegeben hat, ist begründet, so dass mit der vorzunehmenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der ebenfalls gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung als erledigt anzusehen ist.
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