LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2011
L 26 AS 2321/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 33012/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2011 (L 26 AS 2321/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/1773

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen L 26 AS 2321/10 B ER

DRsp Nr. 2011/1773

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2010 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. September 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für die Monate Oktober bis Dezember 2010 die diesem ohne Ansatz einer Sanktion ungekürzt zustehenden Leistungen abzgl. der ihm bereits über Lebensmittelgutscheine gewährten Leistungen auszuzahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2010 ist gemäß § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Im Übrigen ist sie zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).