LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2013
L 29 AS 2314/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 17057/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2013 (L 29 AS 2314/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23870

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen L 29 AS 2314/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23870

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2013 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin ..., beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1970 geborene Antragsteller zu 1) und die 1972 geborene Antragstellerin zu 2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der in den Jahren 1995 bis 2000 geborenen Antragsteller zu 3) bis 5). Die Antragsteller sind rumänische Staatsbürger und leben nach eigenen Angaben seit Juni 2011 in Berlin unter diversen Anschriften.

Der Antragsteller zu 1) hat ausweislich einer Gewerbeanmeldung des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 22. Juni 2010 ein Gewerbe mit einer Tätigkeit "Abriß" angemeldet.

Auf ihre Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erhielten sie solche von dem Antragsgegner zunächst insbesondere aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Berlin (S 124 AS 11164/12 ER) bis einschließlich November 2012.