Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2011 aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen säumiger Ratenzahlung.
In einem zwischenzeitlich erledigten Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (
Einen unter Verweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II am 10. Juni 2010 gestellten Abänderungsantrag lehnte das
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