LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2011
L 13 SB 136/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 28/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2011 (L 13 SB 136/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/17954

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 136/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/17954

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2011 aufgehoben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen säumiger Ratenzahlung.

In einem zwischenzeitlich erledigten Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin hat der Kläger Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geltend gemacht. Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 bewilligte ihm das SG unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten PKH und setzte eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 45,00 Euro, erstmals zu zahlen ab 1. Juli 2010 fest.

Einen unter Verweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II am 10. Juni 2010 gestellten Abänderungsantrag lehnte das SG mit Beschluss vom 20. Juli 2010 ab.