Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 11. Juni 2009 (Az: L 11 VJ 8/09 B PKH) rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Erlasses dahingehend geändert, dass Prozesskostenhilfe unter Anordnung monatlicher Raten in Höhe von 45,00 EUR bewilligt wird.
Außergerichtliche Kosten des Gegenvorstellungsverfahrens werden nicht erstattet.
Die Gegenvorstellung der Klägerin ist zulässig und begründet.
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