LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2009
L 22 R 220/09 ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 5082/06

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2009 (L 22 R 220/09 ER) - DRsp Nr. 2009/14230

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen L 22 R 220/09 ER

DRsp Nr. 2009/14230

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Sie hat außerdem dem Beigeladenen dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 6099,66 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die J v W (Versicherter) Rente gewährt, Auszahlung der von ihr gepfändeten Rente.

Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Versicherten. Der im März 1942 geborene Versicherte bezieht von der Antragsgegnerin seit 25. Oktober 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und zwischenzeitlich wohl Regelaltersrente. Er erhält außerdem eine Invalidenrente vom niederländischen Versicherungsträger.