LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2013
L 20 AS 578/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 138 AS 3397/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2013 (L 20 AS 578/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/17162

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen L 20 AS 578/13 B ER

DRsp Nr. 2013/17162

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2013 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 09. Januar 2013 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid vom 09. Januar 2013 angeordnet. Dabei hat das Sozialgericht zunächst zutreffend über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 09. Januar 2013 entschieden, da grundsätzlich die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, auch wenn bereits - wie hier - ein Widerspruchsbescheid ergangen und Anfechtungsklage erhoben worden ist. Einer Umstellung des Antrages bedurfte es insoweit nicht. Eine Klarstellung im Tenor ist jedoch unschädlich.

Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid vom 09. Januar 2013 hat keine aufschiebende Wirkung; der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.