Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2008 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
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