Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beim Kläger bestehende Sehminderung Folge des Arbeitsunfalls vom 15. Juli 2008 ist, deswegen Arbeitsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf Verletztengeld fortbesteht, insbesondere jedoch über die Zulässigkeit des Widerspruchs.
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