LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2013
L 27 P 101/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 1812/12 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2013 (L 27 P 101/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/13991

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen L 27 P 101/12 B ER

DRsp Nr. 2013/13991

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Verfahren in erster und in zweiter Instanz auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 13. August 2012 angeordnet.

Rechtsgrundlage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG i. V. m. § 115 Abs. 2 Satz 3, 73 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI). Hiernach kann das Gericht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes besitzt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnet. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.