LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2011
L 10 SF 295/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 127 SF 4903/10 E

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2011 (L 10 SF 295/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/5190

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen L 10 SF 295/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/5190

Der Antrag dem Kläger für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E, T, B, beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat legt die Beschwerdeschrift vom 03. November 2010 dahin aus, dass der Kläger (des abgeschlossenen Ausgangsverfahrens) zunächst beantragt hat, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt E für die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin zu bewilligen. Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben. Vielmehr ist Gewährung von PKH für die PHK-Beschwerde ausgeschlossen, weil das PKH-Verfahren schon keine "Prozessführung" iS des § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt [vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, RdNr 2b zu § 73a mwN], auf den § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist, so dass nichts anderes für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren gelten kann. Da die Gewährung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren aus, da die Beiordnung nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 2 1. Alt ZPO die Gewährung von PKH voraussetzt.