Der Antrag dem Kläger für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E, T, B, beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
1. Der Senat legt die Beschwerdeschrift vom 03. November 2010 dahin aus, dass der Kläger (des abgeschlossenen Ausgangsverfahrens) zunächst beantragt hat, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt E für die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (
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