LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2009
L 28 B 1370/08 AS
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 121 AS 7443/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2009 (L 28 B 1370/08 AS) - DRsp Nr. 2009/8601

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 28 B 1370/08 AS

DRsp Nr. 2009/8601

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2008 geändert. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der Kosten der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren zu erstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung bis zum 31.3.2008 zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Endet der Rechtsstreit wie in diesem Verfahren ohne Urteil, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende, und es sind im Einzelfall als Korrektiv auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.