LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2013
L 18 AS 3032/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 185 AS 26210/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2013 (L 18 AS 3032/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/14081

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2013 - Aktenzeichen L 18 AS 3032/12 NZB

DRsp Nr. 2013/14081

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Kläger ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 230,40 EUR beläuft (= erstinstanzlich streitige Teilaufhebung und Erstattung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.