LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2011
L 23 AY 10/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 AY 116/10 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2011 (L 23 AY 10/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20744

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen L 23 AY 10/10 B ER - Aktenzeichen L 23 AY 11/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/20744

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist ein 1974 geborener p Volkszugehöriger, der im Jahre 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und einen Asylantrag gestellt hat, der im Jahre 1993 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Seither wird er geduldet. Gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat er am 01. Dezember 1993 angegeben, dass er beschlossen habe, den L zu verlassen, weil er unter der "Bestialität I" zu leiden habe. Er gehöre zur A F und sei von der Organisation Revolutionsrat verfolgt worden. Er sei nach B gekommen und möchte, dass entsprechend seinem Asylantrag entschieden werde. Er möchte auch, dass ihm dann eine finanzielle Unterstützung gewährt werde, da er aufgrund seiner Verletzungen nicht arbeiten könne.