LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2009
L 9 B 482/08 KR ER
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 10.11.2008

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2009 (L 9 B 482/08 KR ER) - DRsp Nr. 2009/15945

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 9 B 482/08 KR ER

DRsp Nr. 2009/15945

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zum 31. Juli 2009 mit dem Arzneimittel Metopiron 250 mg, täglich dreimal zwei Kapseln, zu versorgen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin leidet unter Morbus Cushing. Sie begehrt im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie zukünftig mit dem Arzneimittel Metopiron (Wirkstoff Metyrapon) zu versorgen.

Die aus dem Tenor ersichtliche Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat - im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts - zu ergehen, weil dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.