LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2009
L 7 KA 79/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 27/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2009 (L 7 KA 79/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14708

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 79/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14708

1.) Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in den Verfahren unzulässig ist, die durch eine Sachentscheidung (die Entscheidung "in der Hauptsache") und nicht nur eine Kostenentscheidung abgeschlossen werden. 2.) Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren im Vertragsarztrecht ist dies aus § 197 a SGG i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO herzuleiten.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 6. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die vom Antragsgegner ausdrücklich nur auf die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 6. April 2009 beschränkte Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Denn eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde gegen einen Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.