Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 6. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2000,00 € festgesetzt.
Die vom Antragsgegner ausdrücklich nur auf die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 6. April 2009 beschränkte Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Denn eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde gegen einen Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
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