LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2011
L 19 AS 629/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 593/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2011 (L 19 AS 629/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/13535

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 629/11 B ER

DRsp Nr. 2011/13535

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2011 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen bewilligt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Feststellung des Sozialgerichts wendet, dass der Umzug der Antragstellerin in angemessenen Wohnraum erforderlich ist, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die beantragte einstweilige Feststellung. Der entgegenstehende Beschluss des Sozialgerichts vom 25. März 2011 ist daher aufzuheben und der Antrag abzulehnen.