LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2009
L 20 AS 47/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 160 AS 36199/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2009 (L 20 AS 47/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/1314

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen L 20 AS 47/09 B ER

DRsp Nr. 2010/1314

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 09. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner mit diesem im Wege der Aufhebung der Vollziehung verpflichtet worden ist, die aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 30. September 2008 nicht ausgezahlten Leistungen an die Antragstellerin auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den die Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - aufhebenden Bescheid.

Die 1982 geborene Klägerin bezog seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - Alg-II. Sie bewohnt mit ihrer Mutter und ihren Brüdern zusammen eine gemeinsame Wohnung. Der Antragstellerin wurde zuletzt mit Bescheiden vom 28. Juli 2008 Alg-II für die Zeit ab 01. September 2008 bis 31. August 2009 in Höhe von monatlich 417,42 EUR bewilligt, wobei als Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 227,00 EUR monatlich und für Kosten für Unterkunft und Heizung KdU 190,42 EUR monatlich berücksichtigt wurden.