LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2009
L 4 R 678/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4517/05

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2009 (L 4 R 678/06) - DRsp Nr. 2010/805

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen L 4 R 678/06

DRsp Nr. 2010/805

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten sind die rückwirkende Aufhebung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen und eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.555,07 Euro streitig.

Der 1957 geborene Kläger, ein Heizungsmonteur, beantragte im Juni 1997 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 10. September 1998 bewilligte ihm die Beklagte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Nachdem der Kläger am 15. November 2000 eine Tätigkeit als Baustellenleiter aufgenommen hatte, hob sie den Bescheid vom 10. September 1998 unter dem 10. August 2001 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen mit Wirkung ab dem 01. November 2000 auf. Mit Bescheid vom 11. Januar 2002 entzog sie die Rente wegen Besserung des Gesundheitszustands mit Wirkung zum 31. Januar 2002.