LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.07.2009
L 2 U 3/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 194/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.07.2009 (L 2 U 3/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/20305

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen L 2 U 3/09 B ER

DRsp Nr. 2009/20305

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.461,22 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2008, mit dem ein Umlagebeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 5.844,88 Euro erhoben wurde.