LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2011
L 11 SB 237/10 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SB 913/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2011 (L 11 SB 237/10 B) - DRsp Nr. 2011/9583

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen L 11 SB 237/10 B

DRsp Nr. 2011/9583

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2010 ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung kann gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.