LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2013
L 38 SF 101/13 EK AS

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2013 (L 38 SF 101/13 EK AS) - DRsp Nr. 2013/15018

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen L 38 SF 101/13 EK AS

DRsp Nr. 2013/15018

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das beabsichtigte Verfahren der Entschädigungsklage bei dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der - isolierte - Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von dem Antragsteller beabsichtigte Verfahren der Entschädigungsklage bei dem Landessozialgericht (LSG) war abzulehnen; die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Die beabsichtigte Entschädigungsklage ist bereits unstatthaft, soweit der Antragsteller die Verzögerung in der ersten Instanz (Sozialgericht - SG - Berlin - S 87 AS 8430/11 -) rügt.