Der Antrag des Antragstellers, ihm für das beabsichtigte Verfahren der Entschädigungsklage bei dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der - isolierte - Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von dem Antragsteller beabsichtigte Verfahren der Entschädigungsklage bei dem Landessozialgericht (LSG) war abzulehnen; die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Die beabsichtigte Entschädigungsklage ist bereits unstatthaft, soweit der Antragsteller die Verzögerung in der ersten Instanz (Sozialgericht -
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