LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2011
L 3 R 663/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 5400/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2011 (L 3 R 663/10) - DRsp Nr. 2011/5185

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 3 R 663/10

DRsp Nr. 2011/5185

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente unter Zugrundelegung eines erhöhten Zugangsfaktors.

Die Klägerin wurde 1934 geboren. Sie legte Pflichtbeitragszeiten ausschließlich im Beitrittsgebiet zurück; ferner liegen Höherversicherungszeiten vor. Auf ihren Rentenantrag vom 22. Februar 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01. Dezember 1994 eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs für Frauen nach Art. 2 § 4 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG).