LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2013
S 14 SO 58/12 ER
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 58/12 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2013 (S 14 SO 58/12 ER) - DRsp Nr. 2013/3067

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen S 14 SO 58/12 ER

DRsp Nr. 2013/3067

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) - vorläufig - verpflichtet, der Antragstellerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kostenbeteiligung in Höhe von 96 € pro Monat für die Unterbringung im Internat der Sin K zur Ermöglichung des Schulbesuchs der Schule für Blinde und Sehbehinderte für das Schuljahr 2012/2013 längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).