LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2011
L 3 U 89/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 25/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2011 (L 3 U 89/11) - DRsp Nr. 2011/16156

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2011 - Aktenzeichen L 3 U 89/11

DRsp Nr. 2011/16156

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 23. Mai 1995 im Wege einer Stützrente.

Der 1967 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Nach dem Ende seiner Ausbildung im Jahr 1987 war er bis 1995 als Maurer beschäftigt. Im Jahr 2000 arbeitete er bei einem Wach- und Sicherheitsdienst in B. Über das Arbeitsamt machte er von 2002 bis 2005 eine Umschulung zum Kaufmann im Gesundheitswesen. Derzeit bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).