Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgericht Cottbus vom 11. Februar 2011 aufgehoben.
Der Klägerin wird mit Wirkung vom 20. Oktober 2010 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M M gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I. Mit der am 23. September 2010 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 15. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) sowie "aG" (außer-gewöhnliche Gehbehinderung). Unter dem 20. Oktober 2010 ersuchte die Klägerin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 11. Februar 2011 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass trotz Fristsetzung weder ein Klageantrag formuliert noch eine Begründung der Klage erfolgt sei. Dagegen richtet sich die am 28. Februar 2011 eingegangene Beschwerde.
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