LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2009
L 10 AS 617/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 2276/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2009 (L 10 AS 617/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14705

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen L 10 AS 617/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14705

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 254,00 Euro (Regelleistung) und 326,24 Euro (Kosten der Unterkunft) monatlich - zum 01. Juli angepasst nach Maßgabe der Erhöhung der Regelleistung - vorläufig bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen. Für den Monat Juni erfolgt die Zahlung anteilig ab dem Tage des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax bei der Antragsgegnerin.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe: