Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit ab dem 1. April 2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache, längstens bis zum 30. Juni 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 358,21 Euro monatlich zu erbringen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der ihr in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Beschwerde hat - nur - teilweise Erfolg.
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