Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren.
In diesem begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem
Der Kläger ist l Staatsbürger und lebt seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist zur Ausreise verpflichtet, die Abschiebung ist offenbar ausgesetzt. Nachdem der Kläger Leistungen der Sozialhilfe vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf bezogen hatte, bewilligte der Beklagte durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg dem Kläger ab Juni 2006 Leistungen nach dem
Auf seinen Antrag vom 13. März 2007 wurden dem Kläger Leistungen nach
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|