LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2013
L 23 AY 9/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AY 42/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2013 (L 23 AY 9/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/18330

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen L 23 AY 9/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/18330

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren.

In diesem begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG -.

Der Kläger ist l Staatsbürger und lebt seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist zur Ausreise verpflichtet, die Abschiebung ist offenbar ausgesetzt. Nachdem der Kläger Leistungen der Sozialhilfe vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf bezogen hatte, bewilligte der Beklagte durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg dem Kläger ab Juni 2006 Leistungen nach dem AsylbLG, einen Geldbetrag auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylbLG und Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG.

Auf seinen Antrag vom 13. März 2007 wurden dem Kläger Leistungen nach AsylbLG für März und April 2007 gewährt, offenbar Leistungen auf der Grundlage des § 1a AsylbLG in Höhe des von dem Beklagten als unabweisbar geboten angenommenen Betrages, wobei mit dem Bewilligungsbescheid vom 12. März 2007 hierzu keine Ausführungen gemacht wurden.